Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile zu genießen, die derselbe bietet.
Sie sind verpflichtet den Verein in seinen Bestrebungen zur Förderung des Köhlerhandwerks und der bäuerlich-handwerklichen Arbeiten zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Leistung des Beitrages gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
Die Mitgliedschaft endet durch
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen
werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied anzuhören. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitgeteilt werden.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere
Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, erlöschen mit Beendigung
der Mitgliedschaft. Etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verein, aus welchem Grunde auch immer – erlöschen erst nach deren Erledigung. Die Beitragspflicht endet erst mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem der Ausschluss erfolgt.
Die Höhe der Beiträge und deren Einzug regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, über diese beschließt die Mitgliederversammlung.
Wird ein Mitglied des Vereins oder eine andere Person auf Weisung der Vorstandschaft für den Verein tätig, so kann hierfür von der Vorstandschaft
eine Vergütung festgelegt werden.
Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vergütungen sind Mindestvergütungen die sich an örtlichen Sätzen orientieren.
Die Organe des Vereins bestehen aus:
Für den Fall, dass Vereinsmitglieder eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, ist die Vorstandschaft verpflichtet, diese Versammlung binnen einer Frist von 6 Wochen durchzuführen.
Der Verein wird gesetzlich vom 1.Vorstand oder vom 2.Vorstand, jeweils einzeln vertreten. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
Ihr gehören an 1.Vorstand, 2.Vorstand, 1.Kassier, 1.Schriftführer und ein Ausschuß aus mindestens 3 Beisitzer.
Weiterhin sind von der Mitgliederversammlung zu wählen, 2 Kassenprüfer,
die aber nicht der Vorstandschaft angehören.
Nichtanwesende Mitglieder können durch ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung
ebenfalls gewählt werden.
Sollte ein gewähltes Mitglied während einer Wahlperiode sein Ehrenamt aus irgendwelchen Gründen niederlegen, kann ein anderes Mitglied bis zur Wahl von der Vorstandschaft ernannt werden.
Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die formelle Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung
in einer Mitgliederversammlung nach Maßgabe § 9 Ziff. 6 dieser Satzung.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden der 1.Vorstand und der 2.Vorstand dazu gemeinsam vertretungsweise beauftragt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem die Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.